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Vereinssatzung

 „Die Brücke –

Vereinigung zur Förderung der Städtepartnerschaften Offenburg - e.V.“

 

§ 1

Name, Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Die Brücke - Vereinigung zur Förderung der Städte-partnerschaften Offenburg - e.V“.

 

(2) Der Verein ist im Vereinsregister Offenburg (UR 888) eingetragen und hat seinen Sitz in Offenburg.

 

§ 2

Zweck

 

Der Verein fördert den städtepartnerschaftlichen Gedanken. Mit Hilfe verstärkter Öffentlichkeitsarbeit sollen möglichst breite Bevölkerungsschichten am Partner-schaftsgeschehen beteiligen werden. Der Verein pflegt und intensiviert bestehende und künftige Städtepartnerschaften und koordiniert die entsprechenden Aktivitäten von Vereinen. Darüber hinaus fördert er grenzüberschreitende Aktivitäten in der Region.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils, 3. Abschnitts, der Abgabenordnung - AO 1977 - (Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens).

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Sach- und Geldvermögen des Vereins der Stadt Offenburg zu, die es für die in den §§ 2un 3 der Satzung bezeichneten Zwecke verwenden muss.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.

 

(2) Die Stadt Offenburg ist ordentliches Mitglied und wird durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin vertreten. Eine korporative Mitgliedschaft von Vereinen oder sonstigen juristischen Personen ist möglich.

 

(3) Die IHK Südlicher Oberrhein, die Kreishandwerkerschaft, die City-Partner Offenburg und, nach entsprechender Erklärung, weitere Institutionen des öffentlichen Lebens, wirken in den Gremien des Vereins beratend mit. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwilligen Austritt.

 

(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss, der auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft den Verein geschädigt hat.

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag/ Deckung der Aufwendungen

 

 (1) Die Mitglieder zahlen einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag (Richtwert 20 €) im Jahr.

​

 (2) Die zur Erfüllung der Vereinszwecke entstehenden Aufwendungen werden aus freiwilligen Zuwendungen und aus den

 Zuweisungen der Stadt Offenburg gedeckt.

 

 (3) Die Stadt Offenburg verpflichtet sich, die erforderlichen Sachmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

 

§ 7

Vereinsorgane

 

(1) Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

(2) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Über Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung tritt im Turnus von 2 Jahren zusammen. Die Einladung soll  mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Sie entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder.

 

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die bei juristischen Personen von deren gesetzlichem Vertreter abgegeben wird.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

― die Wahl des Vorstandes (ausgenommen § 9, Abs.1, Satz 3);

― die Entlastung des Vorstandes;

― die Wahl und Entlastung der Kassenprüfer;

― Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;

― Beschlüsse grundsätzlicher Art;

― die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

― die Ausschließung eines Mitglieds.

 

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schatzmeister. Für die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n hat die Stadt Offenburg ein Vorschlagsrecht.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Aus-scheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied berufen. Die Amtszeit eines berufenen Vorstandsmitglieds endet mit dem Tag der nächsten Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestätigt diese Berufung für die restliche Amtszeit des Gesamtvorstandes.

 

(3) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

(4) Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder zu Beisitzern berufen.

 

§ 10

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 17.06.2003 und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

Offenburg, den 12.10.2011

 

 

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